BAfög-Recht: Förderungsdauer bei Auslandsstudium

§ 16 Abs. 3 BAföG verstößt gegen das in Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegte ,,Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt“; AZ: C-523/11.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 über die Vorabentscheidungsfragen der Verwaltungsgerichte
Hannover und Karlsruhe zum Auslands-BAföG entschieden (C-523/11 und C-585/11). Danach verstößt § 16 Abs. 3 BAföG gegen das in Art. 21 des Vertrags über die Arbeits-weise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegte „Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt“ innerhalb der EU.

§ 16 Abs. 3 BAföG begrenzt die Förderungsdauer eines Auslandsstudiums, welches in einem europäischen Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wurde, dann auf maximal ein Jahr, wenn der Antragssteller nicht mindestens seit drei Jahren seinen festen Wohnsitz in Deutschland hat.

In den beiden vor deutschen Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren war von zwei deut-schen Staatsbürgern, die jeweils ein Studium im EU-Ausland begonnen hatten, gegen die Be-grenzung ihrer Studienförderung auf ein Jahr geklagt worden.

Das vor dem VG Hannover anhängige Verfahren, war von einer im Jahre 1991 in Deutsch-land geborenen Studentin angestrengt worden, die aufgrund beruflicher Verpflichtungen ihres Vaters zehn Jahre lang mit ihren Eltern in Tunesien gelebt hatte. Nachdem sie im Januar 2007 nach Deutschland zurückgekehrt war, schloss sie im Juni 2009 ihre Schulbildung mit dem Abitur an einer deutschen Schule ab.

Daraufhin begann sie zum 1. September 2009 ein Studium an der Erasmus Universität Rotter-dam (Niederlande). Die zunächst nach BAföG bewilligte Ausbildungsförderung, wurde nach einem Jahr vom zuständigen Studentenwerk unter Verweis auf die Jahresbegrenzung gemäß § 16 Abs. 3 BAföG nicht weiter verlängert.

Dem 1983, ebenfalls in Deutschland, geborenen Kläger vor dem VG Karlsruhe, wurde eine Förderung seines im September 2009 aufgenommenen Studiums an der Universität der Balea-ren in Palma de Mallorca (Spanien) mit Verweis auf die Wohnsitzregel des § 16 Abs. 3 BAföG versagt. Bis zum Jahre 1994 hatte der Kläger in Deutschland gelebt und auch die Schule besucht. Danach wohnte er zusammen mit seinen Eltern bis zum Jahre 2005 auf Mal-lorca. Nach eigenen Angaben, hatte er ab Januar 2006 seinen festen Wohnsitz wieder in Deutschland. Er war allerdings erst seit Oktober 2009 in München gemeldet.

In beiden Fällen wurde die Wohnsitzregel des § 16 Abs. 3 BAföG von den entscheidenden Behörden so verstanden, dass es sich bei den vorausgesetzten drei Jahren um einen zusam-menhängenden Zeitraum unmittelbar vor Antritt bzw. Fortsetzung des Studiums handeln müsse, folglich vorherige Aufenthaltszeiten mit festem Wohnsitz in Deutschland nicht zu berücksichtigen seien.
Bereits in seiner Vorlageentscheidung hatte das VG Karlsruhe auf das Problem hingewiesen, dass das Wohnsitzerfordernis „wegen der persönlichen Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten und etwaigen Verzögerungen, die es mit sich bringe, geeignet sein [könne], Unions-bürger davon abzuhalten, Deutschland zu verlassen, um einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat nachzugehen.“

Der EuGH hat nun klargestellt, dass er die Voraussetzung eines drei Jahre ununterbrochen bestehenden Inlandswohnsitzes für „zu allgemein und einseitig“ und damit für unverhältnis-mäßig hält. Sie verstößt nach Auffassung des Gerichtshofs gegen die – aus der Unionsbürger-schaft des Art. 20 AEUV erwachsenden – Freizügigkeitsgarantie des Art. 21 AEUV.

Dazu führt er zunächst aus, dass die Erleichterungen der Freizügigkeitsgarantie nach Art. 21 AEUV „nicht ihre volle Wirkung entfalten [können], wenn ein Staatsangehöriger ei-nes Mitgliedstaates von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Her-kunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen [den Erleichterungen der Freizügigkeitsgarantie] Gebrauch gemacht hat.“ Mitgliedsstaaten mit einem Ausbildungsförderungssystem, das auch eine Förderung im Ausland vorsieht, müssen, nach Ansicht des Gerichtshofes, „dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das in Art. 21 AEUV normierte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitglieds-staaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken.“

Mit anderen Worten: Der deutsche Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass deutsche Staatsbür-ger, welche von der Freizügigkeitsgarantie in der Art Gebrauch machen, dass sie im EU-Ausland studieren, nicht durch die Inanspruchnahme dieses Rechts unangemessen benachtei-ligt werden. Mit derartigen Regelungen könnten die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit durch wirtschaftliche Hindernisse mittelbar einschränken. Diese Ausführungen werden insbesondere vor dem Hintergrund verständlich, dass die Ausbildungsförderung eines Studiums an einer deutschen Universität nach dem BAföG gerade nicht an ein Wohnsitz- oder anderes Integrati-onskriterium gekoppelt ist.

Die deutsche Regierung machte im Verfahren vor dem EuGH geltend, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 3 BAföG notwendig sei, um die Allgemeinheit nicht dauerhaft mit Förderungsemp-fängern zu belasten, die keinen „ausreichenden Grad an Integration in die deutsche Gesell-schaft nachgewiesen hätten“. Das Erfordernis des drei Jahre bestehenden festen Wohnsitzes sei objektiv und eigne sich außerdem dafür, diesen Integrationsgrad festzustellen.

Der EuGH stellt klar, dass zwar nationale Regelungen zur Begrenzung der Förderungsdauer für im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nicht integrierte Staatsangehörige grundsätzlich zulässig sind, der für die erfolgreiche Integration des Antragsstellers verlangte Nachweis je-doch „keinen zu einseitigen Charakter“ haben dürfe. Dem Wohnsitzkriterium komme nach der jetzigen deutschen Rechtslage „unangemessen hohe Bedeutung“ zu. Es bestehe die Ge-fahr, dass solche Auszubildende von der Förderung ausgeschlossen würden, „die zwar unmit-telbar vor Beginn des Auslandsstudiums ihren Wohnsitz nicht drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland hatten, aber gleichwohl eine ausreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen.“ Eine „ausreichende Verbundenheit“ kann laut dem EuGH insbeson-dere dann vorliegen, „wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mit-gliedstaates besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder auf-grund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkennt-nisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen.“

Es sei „Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen zur Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Betroffenen eine hinreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesell-schaft aufweisen, die geeignet ist, ihre Integration in diese Gesellschaft zu belegen.“

Wie die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit diese neuen Vorgaben zukünftig umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Inwieweit ein Auslegungsurteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfah-ren Bindungswirkung für andere Gerichtsverfahren entfaltet, ist umstritten. Da jedoch das jeweils letzte Gericht eines Instanzenzuges dazu verpflichtet ist, die Frage erneut dem EuGH vorzulegen, soweit es vorhat, von dessen bisheriger Auslegung abzuweichen, ist zu erwarten, dass das Urteil bis zu einem entsprechenden Tätigwerden des Gesetzgebers faktisch als bin-dend angesehen werden kann. Die ersuchten Verwaltungsgerichte werden sich voraussichtlich an einer europarechtskonformen Auslegung des § 16 Abs. 3 BAföG versuchen, um die weite-ren Integrationskriterien, die der EuGH benannt hat, zu berücksichtigen.

Eine Verwaltungsentscheidung, welche die Verlängerung der Ausbildungsförderung aus-schließlich unter dem Gesichtspunkt des nicht erfüllten Wohnsitzkriteriums versagt, sollte nunmehr jedenfalls im gerichtlichen Verfahren mit guten Erfolgsaussichten angefochten wer-den können.

Wir sind eine im Verwaltungsrecht und insbesondere im BAföG-Recht tätige und spezialisier-te Kanzlei. Das BAföG-Recht ist ein Teil-Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts.

Wir vertreten Privatpersonen bundesweit in bafögrechtlichen Fragestellungen gegen rechts-widrige Entscheidungen der Behörden/Studentenwerke/Bundesausbildungsamt vor den Ver-waltungsgerichten, sofern realistische Erfolgschancen bestehen.

Ansprechpartner:
Herr Jonas Keil, Rechtsanwalt

Herr Jonas Keil ist freier Mitarbeiter der Kanzlei Baiker & Richter.

Ferner ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für öffentliches Recht, juristische Methodik und Rechtsphilosophie am Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen an der Fernuniversität Hagen.

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