Co.net Verbrauchergenossenschaft eG – was passiert, wenn die Verfügung der BaFIn bestandskräftig wird?

 

BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.

Erstaunlich finden wir allerdings die ergänzende Mitteilung der BaFin vom 31. Januar 2020. Diese besagt ja ganz klar, dass die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG erst mit Schreiben vom 30. Januar 2020 Widerspruch gegen die BaFin Verfügung eingelegt hat, wenn man bedenkt, dass die Verfügung gegenüber der Co.net Verbrauchergenossenschaft eG ja bereits vom 9. Januar 2020 datiert ist.

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