Härtefallscheidung – vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1565 II BGB

Normalerweise muss ein Ehepaar ein Trennungsjahr von einem Jahr einhalten, damit ihre Ehe geschieden wird.

Nur im Fall, dass die Ehe wirklich gescheitert ist, wird eine Scheidung vom Gericht ausgesprochen. Dabei gilt nach deutschem Ehescheidungsrecht das Zerrüttungsprinzip gemäß § 1565 I 1 BGB. Gescheitert oder zerrüttet ist eine Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen können (§ 1565 I 2 BGB). Doch gemäß § 1565 II BGB ist eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Hierfür muss jedoch, wie es der Name schon sagt, ein Härtefall vorliegen. Wichtig zu wissen: Auch bei einem Härtefall wird das Scheidungsverfahren nicht in einem Eilverfahren abgewickelt, dies bedeutet nur, dass der Scheidungsantrag noch vor dem eingehaltenen Trennungsjahr eingereicht werden kann. Oft werden Scheidungsanträge bereits nach 10 bis 11 Monaten oder noch kürzer von Familiengerichten angenommen.

Welche Gründe müssen vorliegen, damit ein Härtefall für eine vorzeitige Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres anerkannt wird?

Wenn Ehepartner unter einem Jahr getrennt leben, muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis vorhanden sein, d.h.
1. Einerseits für den Antragsteller die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen
2. Andererseits die Gründe hierfür in der Person des anderen Ehegatten liegen

Weitere wichtige Informationen zur Härteklausel
1. Eine Beschränkung liegt bei einer Härteklausel für einvernehmliche und streitige Scheidungen nicht vor, d.h. die Härteklausel ist nicht nur auf streitige Scheidungen beschränkt.
2. Falsche Angaben über den Trennungszeitpunkt sind nicht gestattet und stimmen oft nicht mit den steuerlichen Angaben der beteiligten Ehegatten überein.
3. Der Ehegatte, der auf einen Härtefall plädiert, ist darlegungs- und beweispflichtig. Die Voraussetzungen müssen noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein. Es gilt: Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, mit dem anderen Ehegatten überhaupt noch verheiratet zu sein. Die Unzumutbarkeit muss sich somit auf das Eheband beziehen, nicht nur auf das eheliche Zusammenleben.
4. Nach Ablauf des Trennungsjahres, bis zur letzten mündlichen Verhandlung, spielen die Härtegründe keine Rolle mehr und nur noch die Zerrüttungsgründe der Scheidung werden berücksichtigt.
5. Die Härteklausel gilt auch für Ehen aller Art, d.h. auch für Ehen, mit denen die Ehegatten einen ehefremden Zweck verfolgen. Dazu zählen Zweckehen, Scheinehen (sofern nicht ein Aufhebungsgrund nach § 1314 I 5 BGB vorliegt) und auch Ehen mit einer Dauer unter einem Jahr.

Beispielfälle für Härtefallscheidungen gemäß § 1565 II BGB
1. Besonders gravierende Fälle von Tätlichkeiten und Drohungen, in denen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) nicht ausreichen, z.B. bei ernsthaften Morddrohungen.
2. Schwerste verletzende Beleidigungen, so dass sie es unmöglich machen, mit dem anderen Ehepartner überhaupt noch verheiratet zu sein.
3. Im-Stich-lassen des Hilfsbedürftigen gilt vor allem dann als Härtefall, wenn der hilfsbedürftige Ehegatte dadurch in eine schwere Notlage gerät oder seine Lebenserwartung gering ist.

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